Minimalinvasive Rohrsanierung – behördlich zugelassen, bundesweit anerkannt.
Das pipeprinting-Verfahren ist vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Das bedeutet: Die Verwendbarkeit ist gemäß allen deutschen Landesbauordnungen nachgewiesen – bundesweit, rechtsverbindlich, ohne Einzelgenehmigung.
Die Zulassung bestätigt, dass Materialien, Verfahren und Ausführung geprüften Anforderungen entsprechen – von der Werkseingangskontrolle bis zur Fremdüberwachung durch anerkannte Prüfstellen.
| Zulassungsnummer | Z-42.3-601 |
|---|---|
| Verfahren | pipeprinting |
| Ausstellende Behörde | DIBt Berlin |
| Gültig bis | 13.Dezember 2028 |
| Anwendungsbereich | DN 40 - DN 200 |
| Geltungsbereich | Alle Bundesländer |
Amtlich geprüft und allgemein bauaufsichtlich zugelassen
Zugelassen für alle gängigen Nennweiten im Gebäude
Gilt in allen deutschen Bundesländern nach den LBOs
Aktuelle Zulassung vom 24. Februar 2026
Vier Schritte, minimale Beeinträchtigung – das Rohrsystem wird von innen erneuert, ohne Wände aufzustemmen.
Endoskopische Bestandsaufnahme aller Schäden, Nennweiten & Leitungsverläufe
Mechanische Reinigung der Rohrinnenwand als Vorbereitung für den Harzauftrag.
Mindestens 2, maximal 6 Lagen 2K-Polyurethan-Harz per Sprüh-/Schleuderdüse oder Bürste.
Selbsttragendes Rohrsystem mit 2–4 mm Wanddicke. Abnahme per Kamera, Dokumentation inklusive.
ine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) oder Bauartgenehmigung (ABG) des Deutschen Instituts für Bautechnik bestätigt, dass ein Bauprodukt oder Verfahren die Anforderungen der Landesbauordnungen erfüllt. Sie gilt bundesweit in allen deutschen Bundesländern und ersetzt die Notwendigkeit einer Einzelprüfung je Bauvorhaben.
Das pipeprinting-Verfahren der rohrgroup trägt die Zulassungsnummer Z-42.3-601, ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin am 24. Februar 2026. Die Zulassung ist gültig bis 13. Dezember 2028.
Das Verfahren ist zugelassen für Abwasserleitungen mit Kreisquerschnitten in den Nennweiten DN 40 bis DN 200 innerhalb von Gebäuden. Geeignete Werkstoffe sind Beton, Stahlbeton, Steinzeug, Gusseisen (SML-Rohre), Faserzement, GFK, PP, PE und PVC. Für Grundleitungen ist das Verfahren nicht zugelassen.
Durch die ABG Z-42.3-601 ist die Verwendbarkeit des Verfahrens gemäß den Landesbauordnungen bundesweit nachgewiesen. Eine gesonderte Genehmigung für das Verfahren selbst ist nicht erforderlich. Für das jeweilige Bauvorhaben können jedoch weitere baurechtliche Regelungen gelten.
Radial- und Längsrisse, Korrosion, mechanischer Verschleiß sowie Undichtigkeiten mit Abmessungen bis 10 mm. Darüber hinaus können nicht mehr benötigte Seitenzuläufe dauerhaft verschlossen werden.
Ja. Die Zulassung umfasst ausdrücklich Leitungen aus Beton, Stahlbeton, Steinzeug, Gusseisen (SML-Rohre), asbestfreiem Faserzement, GFK, PP, PE und PVC – also die gesamte Bandbreite der in deutschen Bestandsgebäuden verbauten Materialien.
Die vollständige allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-42.3-601 als offizielles PDF-Dokument.
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